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Satzung zur Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung

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Satzung zur Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung

vom 25.11.2020

Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:

Die Garagen- und Stellplatzsatzung vom 28.10.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.06.2020, wird wie folgt geändert:

§ 1

§ 7 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

 (8) Besucherstellplätze sollen bei Mehrfamilienhäusern oberirdisch errichtet werden. Duplex- oder Mehrfachparker sind für Besucherstellplätze nicht zulässig. Duplex- oder Mehrfachparker in Tiefgaragen dürfen nur einen Anteil von 10 % der Tiefgaragenstellplätze aufweisen.

§ 2

Die Anlage zu § 7 (Richtzahlen zum Stellplatzbedarf) wird durch folgende neue Anlage ersetzt:

„Anlage zu § 7

Richtzahlen zum Stellplatzbedarf

 

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze

1.

Wohngebäude

 

1.1

Einfamilienhäuser

Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und

Reihenhäuser mit 1 Wohneinheit

2 Stellplätze

1.2

Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen

Zwei- und Mehrfamilienhäuser, Doppelhaushälften

und Reihenhäuser mit 2 und mehr Wohneinheiten

            1 Stellplätze je WE

 

Wohneinheiten mit mehr als 50 m² Wohnfläche

            1,5 Stellplätze je WE

 

Wohneinheiten mit mehr als 90 m² Wohnfläche

            2 Stellplätze je WE

plus 10% Aufschlag für Besucher

1.4

Wochenend- und Ferienhäuser

1 Stellplatz je Einheit

1.5

Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime

1 Stellplatz je 5 Betten, mind. 3

Stellplätze

1.6

Studentenwohnheime

1 Stellplatz je 2 Betten, mind. 3

Stellplätze

 

1.7

Schwestern-/ Pflegerwohnheime

1 Stellplatz je 2 Betten, mindestens 3 Stellplätze

1.8

Arbeitnehmerwohnheime

1 Stellplatz je 2 Betten, mind. 3

Stellplätze

 

1.10

Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime

1 Stellplatz je 4 Pflegeplätze,

mind. 3 Stellplätze

1.11

Tagespflegeeinrichtungen

1 Stellplatz je 4 Pflegeplätze,

mind. 3 Stellplätze

1.12

Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

1 Stellplatz je 5 Betten, mind. 3

Stellplätze

 

2.

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

 

2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

1 Stellplatz je 30 m²

Nutzungsfläche

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.)

1 Stellplatz je 20 m²

Nutzungsfläche, mind. 3

Stellplätze

 

 

In Wohngebäude nachträglich errichtete Büro- und Verwaltungsräume, Arztpraxen, Friseure, Massagepraxen (sog. Bestellpraxen)

1 Stellplatz je 25 m²

Nutzungsfläche, mind. 1

Stellplatz

 

3.

Verkaufsstätten

 

3.1

Läden

1 Stellplatz je 30 m²

Nutzungsfläche, mind. 2

Stellplätze

 

3.2

Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben)

1 Stellplatz je 30 m²

Nutzungsfläche

 

Unselbständige, reine Lagerräume in Bezug auf Verkaufsstätten

 

1 Stellplatz je 80 m² Lagerfläche

 

4.

Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

 

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 Stellplatz je 5 Sitzplätze

 

4.2

Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 Stellplatz je 5 Sitzplätze

4.3

Gemeindekirchen

1 Stellplatz je 10 Sitzplätze

5.

Sportstätten

 

5.1

Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)

1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche

5.2

Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen

zusätzlich 1 Stellplatz je 10

Besucherplätze

5.3

Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze

1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche

 

5.4

Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen

1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche

 

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 Stellplatz je 200 m² Grundstücksfläche

5.6

Hallenbäder

1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen

5.8

Tennisplätze

2 Stellplätze je Spielfeld

5.10

Squashanlagen

2 Stellplätze je Court

5.11

Minigolfplätze

6 Stellplätze je Minigolfanlage

5.12

Kegel-, Bowlingbahnen

3 Stellplätze je Bahn

5.14

Fitnesscenter

1 Stellplatz je 20 m² Sportfläche

6.

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

 

6.1

Gaststätten

1 Stellplatz je 10 m²

Nutzungsfläche, mind. 5

Stellplätze

6.2

Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonst. Vergnügungsstätten

1 Stellplatz je 10 m²

Nutzungsfläche, mind. 5

Stellplätze

6.3

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 Stellplatz je 2 Betten, bei

Restaurationsbetrieb Zuschlag

nach 6.1, mind. 5 Stellplätze

6.4

Jugendherbergen

1 Stellplatz je 15 Betten

7.

Krankenanstalten

 

7.1

Krankenanstalten

1 Stellplatz je 4 Betten

7.3

Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke

1 Stellplatz je 4 Betten

7.4

Ambulanzen

1 Stellplatz je 30 m2 Nutzungsfläche, mindestens 3 Stellplätze

8.

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

 

8.1

Grundschulen, Schulen für Lernbehinderte

1 Stellplatz je Klasse

8.2

Mittelschulen, sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen

2 Stellplätze je Klasse, ab der 11. Jahrgangsstufe 3 Stellplätze je Klasse

8.3

Sonderschulen für Behinderte

1 Stellplatz je 10 Schüler

8.4

Hochschulen

1 Stellplatz je 5 Studierende

8.5

Tageseinrichtungen für Kinder

1 Stellplatz je 10 Kinder,

mind. 2 Stellplätze

8.6

Jugendfreizeitheime und dergl.

1 Stellplatz je 15 Besucherplätze

8.7

Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und dergl.

1 Stellplatz je 10 Auszubildende

9.

Gewerbliche Anlagen

 

9.1

Handwerks- und Industriebetriebe

1 Stellplatz je 70 m²

Nutzungsfläche

 

9.2

Lagerräume, -plätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze

1 Stellplatz je 100 m²

Nutzungsfläche

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

3 Stellplätze je Wartungs- oder

Reparaturstand

9.4

Tankstellen

mind. 3 Stellplätze, bei

Einkaufsmöglichkeit über

Tankstellenbedarf hinaus:

Zuschlag 1 Stellplatz je 30 m²

Nutzungsfläche

9.5

Automatische Kfz-Waschanlagen

3 Stellplätze je Waschanlage

 

Kraftfahrzeug Waschplätze/Pflegeplatz

0,5 Stellplätze je Reinigungsplatz

 

Autohäuser, Kfz-Händler, Ausstellungsräume

1 Stellplatz je 70 m²

Verkaufsfläche, Zuschlag 1 Stellplatz je 30 m²

Nutzungsfläche

10.

Verschiedenes

 

10.1

Kleingartenanlagen

1 Stellplatz je 3 Kleingärten

10.2

Friedhöfe

1 Stellplatz je 1500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze

 

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Gersthofen, 02.12.2020

STADT GERSTHOFEN

 

Michael Wörle
Erster Bürgermeister

 

 

 

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