Home › Aktuelles › Verkehrsinfos/Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen
Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen |
Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen
2. Änderungssatzung
Auf Grund der Artikel des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 VO zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286) erlässt die Stadt Gersthofen folgende Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen vom 16.12.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.10.2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.“
2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Der Zahlungspflichtige erhält einen Gebührenbescheid über die städtischen Leistungen.“
3. § 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
Gebührenhöhe
Bei Bestattungen und Überführungen sind entsprechend den Verrichtungen des städtischen Bestattungsdienstes folgende Gebühren zu entrichten:
Benutzung des Leichenhauses
6.1 Erwachsene ab 18 Jahren, je angefangener Tag 25,50 Euro
6.2 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, je angefangener Tag 20,00 Euro
6.3 Benutzung der Kühlzelle, je angefangener Tag 20,00 Euro
Benutzung der Aussegnungshalle
6.4 Erwachsene ab 18 Jahren 122,50 Euro
6.5 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, je angefangener Tag 92,00 Euro
Erdbestattung
6.6 Erwachsene ab 18 Jahren 595,00 Euro
6.7 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 363,00 Euro
6.8 Träger für Beisetzung 98,00 Euro
Urnenbestattung
6.9 Beisetzung einer Urne 122,50 Euro
6.10 Beisetzung einer Urne in einer Nischenwand 85,00 Euro
6.11 Ausgrabung einer Urne 85,00 Euro
6.12 Träger für die Beisetzung 25,00 Euro
6.13 Kosten für die Nischenplatte Selbstkosten“
4. § 8 (Grabnutzungsgebühren) Abs. 8.3 erhält folgende neue Fassung:
„8.3 Die Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten beträgt pro Jahr
8.3.1 für Erwachsene ab 18 Jahren 25,00 Euro
8.3.2 für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 18,00 Euro “
5. § 9 (Sondergebühren) Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
„9.2 Beisetzung auswärts ausgegrabener Leichen
9.2.1 Erwachsene ab 18 Jahren 595,00 Euro
9.2.2 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 363,00 Euro “
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
STADT GERSTHOFEN
Gersthofen, 19.12.2016
Michael Wörle
Erster Bürgermeister
Zurück