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Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen

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 Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen  Bestattungseinrichtungen

2. Änderungssatzung

 

Auf Grund der Artikel des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 VO zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286) erlässt die Stadt Gersthofen folgende Satzung:

§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen vom 16.12.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.10.2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.“

 

2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Der Zahlungspflichtige erhält einen Gebührenbescheid über die städtischen Leistungen.“

 

3. § 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

 

Gebührenhöhe

Bei Bestattungen und Überführungen sind entsprechend den Verrichtungen des städtischen Bestattungsdienstes folgende Gebühren zu entrichten:

Benutzung des Leichenhauses

6.1    Erwachsene ab 18 Jahren, je angefangener Tag                          25,50 Euro

6.2    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, je angefangener Tag    20,00 Euro

6.3    Benutzung der Kühlzelle, je angefangener Tag                           20,00 Euro

 

Benutzung der Aussegnungshalle

6.4    Erwachsene ab 18 Jahren                                                             122,50 Euro

6.5    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, je angefangener Tag   92,00 Euro

 

Erdbestattung

6.6    Erwachsene ab 18 Jahren                                                               595,00 Euro

6.7    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren                                         363,00 Euro

6.8    Träger für Beisetzung                                                                        98,00 Euro

 

Urnenbestattung

6.9    Beisetzung einer Urne                                                                      122,50 Euro

6.10  Beisetzung einer Urne in einer Nischenwand                                   85,00 Euro

6.11  Ausgrabung einer Urne                                                                      85,00 Euro

6.12  Träger für die Beisetzung                                                                   25,00 Euro

6.13  Kosten für die Nischenplatte                                                         Selbstkosten“          

 

4. § 8 (Grabnutzungsgebühren) Abs. 8.3 erhält folgende neue Fassung:

 

„8.3   Die Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten beträgt pro Jahr

          8.3.1 für Erwachsene ab 18 Jahren                                                 25,00 Euro

          8.3.2 für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren                        18,00 Euro “

 

5. § 9 (Sondergebühren) Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

 

„9.2   Beisetzung auswärts ausgegrabener Leichen

          9.2.1 Erwachsene ab 18 Jahren                                                     595,00 Euro

          9.2.2 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren                            363,00 Euro “       

 

           § 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

STADT GERSTHOFEN

Gersthofen, 19.12.2016

Michael Wörle
Erster Bürgermeister

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