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Amtliche Bekanntmachungen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Gersthofen (BGS/WAS) |
Dritte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Gersthofen (BGS-WAS)
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 erlässt
die Stadt Gersthofen folgende dritte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 01.01.2015 wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.11.2023 in Kraft.
STADT GERSTHOFEN
Gersthofen, den 05.10.2023
Michael Wörle
Erster Bürgermeister
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