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Amtliche Bekanntmachungen

Baum- und Strauchrückschnitt: Verkehrssicherheit an öffentlichen Straßen und Wegen

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Verkehrssicherheit an öffentlichen Straßen und Wegen
 
Freihaltung des Verkehrsraumes von Behinderungen durch Gehölze aus Privatgärten
Freihaltung von Verkehrszeichen durch überwachsende Sträucher und Hecken
 
Aus gegebener Veranlassung weist die Stadt Gersthofen darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer gemäß Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes verpflichtet sind, die aus Privatgärten in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Gehölze (Hecken, Sträucher usw.) so zurückzuschneiden, dass keine Verkehrsbehinderungen, vor allem keine Behinderungen oder Gefährdungen von Fußgängern bestehen. Anpflanzungen dürfen weder in den Lichtraum der öffentlichen Fläche hineinragen, noch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung beeinträchtigen. 
Das Lichtraumprofil über Geh- und Radwegen beträgt 2,50 m ab der Grundstücksgrenze und über der Fahrbahn 4,50 m ab der Grundstücksgrenze.
 
Aufgestellte Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen für die Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sein und dürfen durch Hecken oder Sträucher nicht verdeckt werden.
 
Im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen müssen die jeweiligen Sichtdreiecke freigehalten werden.
 
Baum und Heckenrückschnitt ist vom 1. Oktober bis Ende Februar erlaubt.
Zwischen 1. März und 30. September sind nur Pflegeschnitte erlaubt.
 
Ebenso wird darum gebeten, dass Grundstückseigentümer den Bewuchs ihrer Grundstücke hinsichtlich der Standsicherheit der Bäume und auf Schädlingsbefall, hier insbesondere auf Borkenkäfer, in regelmäßigen Abständen kontrollieren.
 
Gersthofen, den 06.09.2022
 
Michael Wörle
Erster Bürgermeister

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