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Amtliche Bekanntmachungen
Allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007[1]) der Stadt Gersthofen über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif |
Allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
[1])
der Stadt Gersthofen
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif
ALLGEMEINVERFÜGUNG
Präambel
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Das Deutschlandticket ist zum 1. Mai 2023 gestartet. Das bundesweit gültige Deutschlandticket ermöglicht den Fahrgästen mit einem einfachen und günstigen Angebot die Nutzung des ÖPNV und stellt einen Baustein für einen attraktiven ÖPNV dar. Daneben wird mit dem von Bund und Ländern noch zu erarbeitenden Ausbau- und Modernisierungspakt auch das verkehrliche Angebot weiterentwickelt.
Bei der Umsetzung des Deutschlandtickets arbeiten Bund, Länder, kommunale Spitzenverbände und Unternehmensverbände eng zusammen. Bund und Länder stellen für das Deutschlandticket ab 2023 jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. Bund und Länder haben sich weiterhin darauf verständigt, dass die notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Verkehrsunternehmen im Einführungsjahr 2023 entstehen, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Auch in den Folgejahren wollen Bund und Länder gemeinsam vereinbaren, wie die Finanzierung durch Ticketeinnahmen und Zuschüsse sichergestellt wird.
Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 (im Folgenden: Muster-Richtlinien 2023) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien regeln die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (allgemeiner ÖPNV). Die Muster-Richtlinien sind von den Ländern jeweils noch auf die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Im Freistaat Bayern wird dies im Rahmen einer Richtlinie des Freistaats Bayern zur Umsetzung der Muster-Richtlinien erfolgen (im Folgenden: Richtlinie Bayern 2023). Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2023 sind verbindlich und bundesweit einheitlich umzusetzen.
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Um eine fristgerechte Umsetzung des Deutschlandtickets im allgemeinen ÖPNV in seinem Zuständigkeitsgebiet zum 1. Mai 2023 sowie eine rechtskonforme Finanzierung hierfür zu gewährleisten, erlässt die Stadt Gersthofen eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Allgemeinverfügung. Die allgemeine Vorschrift regelt rechtsverbindlich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Gersthofen tätigen Verkehrsunternehmen des allgemeinen ÖPNV zur Anerkennung des Deutschlandtickets sowie im Gegenzug einen Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile unter Bezugnahme auf die Muster-Richtlinien 2023. Hierdurch werden die Vorgaben des RegG bezogen auf das Zuständigkeitsgebiet der Stadt Gersthofen umgesetzt.
1.Rechtsgrundlagen
Auf Grundlage von § 8 Absatz 3 und § 8a Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), Artikel 8 Absätze 1 und 2, sowie Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) sowie Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt die Stadt Gersthofen die nachfolgende allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (allgemeiner ÖPNV) und zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen mit einem Deutschlandticket.
2.Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung
- Alle Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift (dazu Ziffer 2.3) öffentliche Personenverkehrsdienste des allgemeinen ÖPNV erbringen, sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser allgemeinen Vorschrift (dazu Ziffer 8) das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) als Höchsttarif gemäß Artikel 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift entsprechend Ziffer 2.2 anzuerkennen (im Folgenden „Tarifanerkennung“ bzw. „Tarifanerkennungspflicht“).
- Die Tarifanerkennung im Sinne von Ziffer 2.1 beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket zu den bundesweit einheitlich geltenden Tarifbedingungen gemäß den Tarifbestimmungen Deutschlandticket gemäß BayMBl. 2023 Nr. 190 vom 26.04.2023 (Anlage 1), ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet das Verkehrsunternehmen nicht zum Vertrieb; soweit vorhanden (gemeinwirtschaftliche Verkehre, dazu Ziffer 3.1) gelten diesbezüglich die entsprechenden Regelungen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zwischen dem Verkehrsunternehmen und der jeweils zuständigen Behörde. Die Verkehrsunternehmen sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets zudem berechtigt und verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket nach Anlage 2 teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche überschießende Einnahmen abzugeben. Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem möglichen und erforderlichen Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken. Die Umsetzung des Deutschlandtickets entsprechend den bundesweit abgestimmten Kontrollmerkmalen ist technisch unter Einsatz entsprechender Kontrollgeräte zu gewährleisten; die bundesweit abgestimmten Eckpunkte zur Kontrolle des Deutschlandtickets sind einzuhalten. Werden Kosten für die Ertüchtigung von Kontrollinfrastruktur im Sinne von Ziffer 5.4.4 der Muster-Richtlinien 2023 in Ansatz gebracht, ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, diese mindestens drei Jahre im ÖPNV in Deutschland einzusetzen (vgl. Ziffer 6.2 der Muster-Richtlinien 2023).
- Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Gersthofen, unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden, die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den allgemeinen ÖPNV innehat.
3.Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Abschluss von Umsetzungsvereinbarungen
- Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im allgemeinen öffentlichen Personenverkehr auf Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste), gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift. Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanerkennung nur insoweit, wie der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine entsprechende Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets enthält; im Übrigen ergibt sich die Tarifanerkennungspflicht einschließlich der hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen aus dieser allgemeinen Vorschrift. Die Umsetzung der Tarifanerkennung im Einzelnen, die Ermittlung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen sowie der erforderlichen Nachweisführung hierfür erfolgt auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.
- Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste eigenwirtschaftlich erbracht werden, können zur Umsetzung dieser allgemeinen Vorschrift, soweit erforderlich, Umsetzungsvereinbarungen zwischen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen und der Stadt Gersthofen abgeschlossen werden. In der Umsetzungsvereinbarung kann insbesondere die konkrete Abwicklung der Ausgleichsleistungen sowie der Nachweisführung nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift geregelt werden. Die Umsetzungsvereinbarung begründet keinerlei eigenständige Tarifanerkennungs-pflichten oder Ausgleichsansprüche.
4.Ausgleichsleistungen
- Die Verkehrsunternehmen haben nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die ihnen durch die Anerkennung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile. Die finanziellen Nachteile ergeben sich dabei aus einer Gegenüberstellung der Situation mit Anerkennung des Deutschlandtickets („Mit-Fall“) und der Situation mit Anwendung der bis dahin geltenden Tarife („Ohne-Fall“) unter Berücksichtigung sämtlicher hiermit jeweils verbundenen positiven und negativen Effekte. Bei der Gegenüberstellung sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten; die Einzelheiten sind bei Bedarf im Rahmen des jeweils zugrundeliegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Umsetzungsvereinbarung nach diesen Grundsätzen zu regeln.
In Bezug auf dies Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistungen gelten die Ziffern 5.4.1 bis 5.4.8 der Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 (Muster-Richtlinien 2023) in der Anlage 3 für das Jahr 2023; für die folgenden Jahre gelten diese Vorgaben unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Richtlinie Deutschlandticket 2023 sowie ggf. weitergehender Vorgaben insbesondere des Bundes, des Freistaates Bayern oder der EU-Kommission für das jeweilige Jahr entsprechend.
Für vollständig neu eingeführte verkehrliche Angebote, für die keine Referenzwerte des Jahres 2019 ermittelt werden können, ist zur Ermittlung der Soll-Einnahmen ausnahmsweise die Nutzung von Ist-Daten des Jahres 2022 zulässig. Sofern keine Werte aus den Vorjahren bestehen, sind validierte Prognosedaten zulässig. Diese Prognosedaten müssen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Daten zur Nutzung mit dem Deutschlandticket und der preislichen Elastizität beim Nachweisverfahren validiert werden.
- Bezüglich der Ausgleichsleistungen auf Grundlage des § 45a PBefG ist zur Vermeidung von Verwerfungen im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung des Deutschlandtickets eine entsprechende Erklärung zum Verfahren der Berechnung der Ausgleichsleistungen erforderlich, so lange keine landesgesetzliche Regelung zur Ersetzung des § 45a PBefG besteht. Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift werden insoweit nicht gewährt.
- Bestehende Ausgleichsregelungen für sonstige Tarifmaßnahmen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach den §§ 228 ff. SGB IX. Dies gilt gleichermaßen auch für weitere bestehende Tarifvorgaben und darauf bezogene Ausgleichsregelungen der Stadt Gersthofen (ggf. aktuell für das 365-Euro-Ticket) oder Dritter, die für das Verkehrsunternehmen Geltung beanspruchen. Bestehen mehrere Ausgleichsregelungen nebeneinander, insbesondere bei Tarifvorgaben im Rahmen verschiedener allgemeiner Vorschriften, ist sicherzustellen, dass Ausgleichsleistungen für dieselbe Tarifvorgabe nicht mehrfach gewährt werden. Hierzu sind die jeweiligen Tarifvorgaben und die hierfür gewährten Ausgleichs-leistungen im Rahmen der Nachweisführung (dazu Ziffer 5) jeweils getrennt und nachvollziehbar darzustellen.
- Die Stadt Gersthofen kann künftig auch zusätzliche Tarifvorgaben und Ausgleichsregelungen treffen.
- Bestehende Regelungen in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen bleiben unberührt.
- Die Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind der Höhe nach begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Diesbezüglich gilt:
- Der finanzielle Nettoeffekt für die Erfüllung der Tarifpflicht aus dieser allgemeinen Vorschrift entspricht nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Summe aller (positiven und negativen) Auswirkungen aus der Erfüllung der Tarifpflicht im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift in Bezug auf das Deutschlandticket. Für die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts ist somit eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen vorzunehmen. Bei den Auswirkungen auf die Einnahmen erfolgt eine Gegenüberstellung der Differenz des „Mit-Falls“ und des „Ohne-Falls“ entsprechend Ziffer 4.1. Weitergehende Auswirkungen auf die Einnahmen können berücksichtigt werden, soweit diese im Einzelfall nachweisbar sind. Die Auswirkungen auf die Kosten (Ausgaben) richten sich ebenfalls nach Ziffer 4.1.
- Die Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags umgesetzt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis einer Trennungsrechnung gemäß Ziffer 5 sowie die Gewährleistung eines Anreizes gemäß Ziffer 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Im Hinblick auf die Vermeidung einer Überkompensation gilt Ziffer 4.3.4; die Umsetzung ist im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu gewährleisten.
- Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren werden die Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wie folgt gewährleistet:
- Die Vorgaben zur Trennungsrechnung gemäß Ziffer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind einzuhalten.
- Im Hinblick auf den angemessenen Gewinn nach Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt Ziffer 4.3.4.
4.3.4 Die Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift dürfen nicht zu einer Überkompensation im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen. Die Vermeidung einer Überkompensation wird unter Beachtung der Vorgaben von Ziffer 6 des Anhangs in Bezug auf den angemessenen Gewinn wie folgt gewährleistet: Die Überkompensationskontrolle ist jährlich durchzuführen. Die Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt aus der Tarifanerkennung des Deutschlandtickets nicht übersteigen; sie ist begrenzt auf die Höhe, bei der ein angemessener Gewinn von 5 Prozent vom Umsatz für die zugrunde liegenden Verkehrsdienste erreicht wird. Ein höherer Gewinn kann im Einzelfall als angemessen akzeptiert werden, wenn die Verkehrsdienste in einem europaweit bekanntgemachten Vergabeverfahren mit mehreren Bietern vergeben wurde und das Verkehrsunternehmen nachweist, dass es über die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ohne Betrachtung der Corona-geprägten Jahre 2020 bis 2022, eine höhere Umsatzrendite mit den zugrundeliegenden Verkehrsdiensten erzielt hat. Das Verkehrsunternehmen stellt die für die Beurteilung erforderlichen Daten zu den Kosten und Erlösen umfassend zur Verfügung und ermöglicht so die Überprüfung des Vorliegens einer Überkompensation. Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinns in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen sind Kosten nur maximal in der Höhe berücksichtigungsfähig, die sich aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ergibt. Bei Bedarf können restriktivere Regelungen für den Einzelfall getroffen werden. Änderungen beim Angebot und Angebotsunterbrechungen sind entsprechend Ziffer 4.1 angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnung einschließlich der Datengrundlagen müssen einer Überprüfung durch die Stadt Gersthofen oder deren Beauftragten zugänglich gemacht werden (vgl. Ziffer 5.5). Zum Nachweis einer nicht vorhandenen Überkompensation ist eine unternehmensindividuelle Aufstellung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der Erfüllung der Tarifpflicht im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift in Bezug auf das Deutschlandticket entsprechend Ziffer 4.3.1 differenziert nach gemeinwirtschaftlichen Verkehren und eigenwirtschaftlichen Verkehren jeweils bis zum 31. Januar des zweiten auf das abzurechnende Jahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Als Ergebnis der Aufstellung ist unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift die nicht erfolgte Überkompensation auszuweisen. Die Richtigkeit dieser Aufstellung ist bezogen auf jeden bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. jeden eigenwirtschaftlichen Verkehr von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen; betreibt das Verkehrsunternehmen im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift mehrere eigenwirtschaftliche Verkehre können die Nachweise gesamthaft hierfür erbracht werden. Sollte im Einzelfall dennoch eine Überkompensation festgestellt werden, hat das Verkehrsunternehmen den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Zinsen ab dem Eintritt der Überkompensation zurückzuzahlen.
5.Darlegungs- und Nachweispflichten
- Das Verkehrsunternehmen trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
- Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet für ihren Vertrieb (umfasst eigene Verkäufe des Verkehrsunternehmens und Verkäufe im Namen/auf Rechnung des Verkehrsunternehmens) sicherzustellen, dass bis zum 20. eines Monats für den Vormonat alle Verkäufe des Deutschlandtickets an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden. Die Stadt Gersthofen erhält eine Abschrift der Meldung.
- Für die Antragstellung der Stadt Gersthofen beim Freistaat Bayern gemäß Ziffer 7.1 der Muster-Richtlinien 2023 bzw. der jeweils geltenden Richtlinien Deutschlandticket am 30. September des jeweils abzurechnenden Jahres sind von den Verkehrsunternehmen bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres vorzulegen:
- Berechnungen bzw. eine Schätzung/Prognose der Höhe der voraussichtlichen Ausgleichsleistungen auf Grundlage der in Ziffer 5.4 Muster-Richtlinien 2023 genannten Berechnungsmethode;
- Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 sowie weitere begründete Unterlagen; sofern entsprechende Daten von der Verbundorganisation nicht zur Verfügung gestellt werden, hat das Verkehrsunternehmen entsprechende Prognosen und begründende Daten selbst vorzulegen.
- Für das Abrechnungsjahr 2023 sind von den Verkehrsunternehmen bezogen auf den Referenzzeitraum Mai bis Dezember 2019 bis zum 31. März 2024 vorzulegen; sofern diese Angaben auch für die weiteren abzurechnenden Jahre maßgeblich sind, kann hierauf jeweils verwiesen werden:
- die Fahrgeldeinnahmen in diesem Zeitraum für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif), in dem das Verkehrsunternehmen tätig ist
- die für den jeweiligen Monat dem Verkehrsunternehmen zugeordneten Fahrausweise und Erlöse differenziert nach der jeweiligen Kartenart und Preisstufe sowie die Höhe des Tarifs für das anzugeben. Zusätzlich anzugeben ist der Umfang der Betriebsleistungen im gesamten Kalenderjahr 2019 in Soll-Fahrplan-Kilometern
- Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und die EAV sowohl für die hochgerechneten als auch für die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen; hinzuzufügen sind auch betragsmäßige Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen
- Nachweis über Fahrgeldeinnahmen im Jahr 2019; der Referenzzeitraum ist gesondert auszuweisen.
- Vorzulegen sind, jeweils vorläufig mit dem bis dahin letztverfügbaren Stand zum 31. März 2024 des auf das abzurechnende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres und endgültig bis zum 31. Januar des auf das abzurechnende Kalenderjahr zweiten folgenden Kalenderjahres:
- Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 bzw. der auf das jeweils abzurechnenden Jahr hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen:
- Vorzulegen sind, jeweils vorläufig mit dem bis dahin letztverfügbaren Stand zum 31. März 2024 des auf das abzurechnende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres und endgültig bis zum 31. Januar des auf das abzurechnende Kalenderjahr zweiten folgenden Kalenderjahres:
- für die im Referenzzeitraum (Ziffer 5.4) bestehenden Kartenarten und Preisstufen die jeweilige Höhe des Tarifs am Stichtag 30. April 2023;
- soweit sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen lassen oder es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote handelt, die mittels der aus der Berechnung nach Ziffer 5.4.1.1 Satz 1 der Muster-Richtlinien 2023 abgeleiteten durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung hochgerechneten Höhe des jeweiligen rechnerischen Tarifs;
- soweit Tarife im Zeitraum vom 01. Mai 2022 bis zum 30. April 2023 nicht angepasst wurden und ein Nachweis dafür erbracht wird, die Berechnung nach Ziffer 5.4.1.1 Sätze 1 bis 3 der Muster-Richtlinien 2023, mit der die so ermittelten Fahrgeldeinnahmen um 5 Prozent erhöht werden;
- die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im April 2023 und im Januar 2024;
- der Umfang der Betriebsleistungen in Soll-Fahrzeug-, Wagen-, bzw. Zugkm im Betriebsjahr 2023 und das Verhältnis zum Kalenderjahr 2019.
- Zur Ermittlung und Prüfung der Höhe der Ausgleichsleistungen im Übrigen:
- vollständige Angaben über die durch das Verkehrsunternehmen verkauften Tarife und Tickets (kassentechnische Einnahmen) jeweils differenziert nach Kalendermonaten und allen Kartenarten und Preisstufen einschließlich der Höhe der Tarife und der Stückzahlen jeweils für die Tarife, die das Verkehrsunternehmen anwendet
- vollständige Angaben über die durch das Verkehrsunternehmen erzielten Fahrgelderlöse differenziert nach Kalendermonaten und allen Kartenarten und Preisstufen einschließlich der Höhe der Tarife und der Stückzahlen jeweils für die Tarife, die das Verkehrsunternehmen anwendet oder anerkennt; maßgeblich sind bei Gemeinschaftstarifen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung, die endgültigen Ansprüche des Verkehrsunternehmens nach Maßgabe der Einnahmenaufteilungen
- soweit das endgültige Ergebnis der jeweiligen Einnahmenaufteilung bis zum 31. Januar des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweiten folgenden Kalenderjahres nicht vorliegt, wird der zu diesem Zeitpunkt letztverfügbare Stand der Einnahmenaufteilung zugrunde gelegt; Bestätigungen der Verbundorganisationen sind vorzulegen; eine spätere Korrektur findet ungeachtet der Pflicht zur Nachreichung von Nachweisen nicht statt
- vollständige Angaben zur jeweiligen Ergiebigkeit (Euro je Personenkilometer und Tarifsorte) und Verkehrsleistung (Reiseweiten, Gesamtnachfrage in Personen und Personenkilometern), soweit diese Daten im Rahmen der jeweiligen Einnahmenaufteilung zu Grunde gelegt werden
- die jeweils maßgeblichen Regelungen und/oder Vereinbarungen zur Durchführung der Einnahmenaufteilung für die Tarife, die das Verkehrsunternehmen anwendet oder anerkennt
- die jeweils maßgeblichen Regelungen und/oder Vereinbarungen zur Durchführung der Einnahmenaufteilung
- Nachweise über die erzielten Einnahmen sowie zur Einnahmenaufteilung bei Gemeinschaftstarifen. Sollte der Nachweis nicht fristgerecht vorliegen, ist zunächst eine vorläufige Bescheinigung des jeweiligen Verbundes über die Einnahmenzuscheidung beizubringen; der Nachweis ist in diesem Fall bis zum 31. Januar des zweiten auf das abzurechnende Jahr folgenden Kalenderjahres nachzureichen
- Nachweis über weitere Tarifvorgaben und deren tarifliche Auswirkungen (Mindereinnahmen) einschließlich der hierfür gewährten Ausgleichsleistungen; diese sind von den tariflichen Auswirkungen (Mindereinnahmen) des Deutschlandtickets und den hierfür gewährten Ausgleichsleistungen nachvollziehbar abzugrenzen, sodass ein doppelter Ausgleich ausgeschlossen ist
- Nachweis der nicht vorhandenen Überkompensation gemäß Ziffer 4.3.4 einschließlich Bestätigung der Einhaltung der im Rahmen dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Anforderungen sowie der korrekten Ermittlung und sachlichen Richtigkeit der Daten
- Nachweise über die im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets entstandenen (Mehr-)Kosten, soweit diese nach Maßgabe der Muster-Richtlinien 2023 ausgeglichen werden.
- Nachweise über positive oder negative Effekte hinsichtlich der Ausgleichszahlungen auf Grundlage der §§ 228 ff. SGB IX nach Maßgabe von Ziffer 5.4.1 der Muster-Richtlinien 2023;
- Nachweise über Minderungen anderer Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften nach Maßgabe von Ziffer 5.4.1 der Muster-Richtlinien 2023;
- positive und negative Effekte für das Verkehrsunternehmen in Bezug auf Vertriebsprovisionen, die sich aus der Anerkennung des Deutschlandtickets ergeben, sind auszuweisen; Bestätigungen der Verbundorganisationen über die betragsmäßigen Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen bzw. Einsparungen von Vertriebsprovisionen
- Bestätigung der Richtigkeit der gemachten Angaben und vorgelegten Daten.
- Die Stadt Gersthofen kann vom Verkehrsunternehmen die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Nachweispflichten nach den Muster-Richtlinien 2023 oder insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie Anforderungen der EU-Kommission oder des Obersten Rechnungshofes erforderlich ist. Werden die unter Ziffern 5.2 bis 5.5 genannten sowie ggf. darüber hinaus die gemäß Satz 1 geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung für das das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Abschlagszahlungen sind insoweit zurückzuzahlen.
- Die Darlegungs- und Nachweisführung erfolgt bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze auf Basis des jeweils geltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Maßgabe der dortigen Regelungen. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren können in der Umsetzungsvereinbarung ergänzende Regelungen zur Darlegungs- und Nachweisführung getroffen werden.
- Die Stadt Gersthofen kann die von dem Verkehrsunternehmen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.
- Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Betriebs-, Geschäfts- sowie ggf. personenbezogenen Daten werden die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben beachtet. Sofern die jeweils geltenden Richtlinien Deutschlandticket diesbezüglich weitergehende Vorgaben trifft, werden diese ebenfalls umgesetzt. Bei Bedarf werden hierzu entsprechende Vereinbarungen zwischen Verkehrsunternehmen und der Stadt Gersthofen getroffen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufbewahrung der zugrundeliegenden Unterlagen und Daten sowie für die hierfür geltenden Fristen.
6.Abwicklung der Ausgleichsleistungen, Abschlagszahlungen
- Soweit in dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Umsetzungsvereinbarung keine entsprechende Regelung getroffen wird, gewährt die Stadt Gersthofen dem Verkehrsunternehmen im Jahr 2023 nach Erhalt der Mittel Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 90 Prozent der prognostizierten Mindereinnahmen der Monate Mai bis August der aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets auf Grundlage einer Prognoserechnung des AVV zu erwartenden Mindereinnahmen für das Kalenderjahr (abzurechnendes Jahr). Eine weitere Abschlagszahlung von 90 Prozent der -vom AVV- prognostizierten Mindereinnahmen der Monate September bis Dezember wird dem Verkehrsunternehmen nach Erhalt der Mittel gewährt. Die Grundlage und der Zeitplan für die Abschlagszahlungen ab dem Jahr 2024 werden abhängig von den verfügbaren Daten jeweils rechtzeitig festgelegt.
- Zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlungen gemäß Ziffer 6.1 bezogen auf das Jahr 2023 hat das Verkehrsunternehmen der Stadt Gersthofen bis zum 17. April 2023 die erforderlichen Prognoserechnungen als Nachweis vorzulegen und in das Online-Portal unter https://dtby.intraplan.de/site/login des Freistaates Bayern einzustellen. Wird der Nachweis erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, verschieben sich ggf. die Zeitpunkte für die Abschlagszahlungen entsprechend. Sollten sich die Prognoserechnungen aufgrund der Verkaufsdaten ändern, so hat das Verkehrsunternehmen dies der Stadt Gersthofen unverzüglich anzuzeigen. Die Stadt Gersthofen entscheidet auf dieser Basis über eine erforderliche Anpassung der Abschlagszahlungen.
- Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift erfolgt unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen nach Ziffer 6.1. Dies beinhaltet auch eine Regelung zu Nachzahlungen bzw. zum Umgang mit Überzahlungen (Rückerstattung oder Verrechnung) einschließlich etwaiger Verzinsungen.
7.Veröffentlichung nach Art. 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
- Die Stadt Gersthofen ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, sind die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift Bestandteil der Ausgleichsleistungen auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags; sie werden somit gesamthaft zusammen mit den Ausgleichsleistungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Rahmen des Berichts nach Art. 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dargestellt.
- Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.
8.Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten
- Diese allgemeine Vorschrift tritt nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung gem. Art. 41 BayVwVfG in Kraft. Die Verpflichtung nach Ziffer 2 tritt zum 01. Mai 2023 in Kraft.
- Diese allgemeine Vorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Sie kann durch allgemeine Vorschrift verlängert, geändert oder aufgehoben werden.
- Die Stadt Gersthofen kann diese allgemeine Vorschrift und die damit verbundene Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets außer Kraft setzen, insbesondere wenn der Bund oder der Freistaat Bayern keine ausreichende Unterstützung des Deutschlandtickets mehr sicherstellen, um die auf Basis der allgemeinen Vorschrift bestehenden Ausgleichsansprüche vollumfänglich zu befriedigen. Im Falle eines vorzeitigen Außerkraftsetzens entfällt der Ausgleichsanspruch mit Wirkung für die Zukunft; ein angemessener Vorlauf ist zu gewährleisten.
II.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese allgemeine Verfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Gersthofen, 05.07.2023
Michael Wörle
1. Bürgermeister der Stadt Gersthofen
[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).
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