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Amtliche Bekanntmachungen
14. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Gersthofen |
Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund von Art. 1, 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638) folgende Änderungssatzung für die Gebührensatzung für den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Gersthofen:
14. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Gersthofen
§ 1
§ 4 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
(8) Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung, entsprechend der gewählten Besuchsart, werden monatlich folgende Gebühren erhoben:
Selbstkostenpreis (brutto) je Essen (Stück) des jeweiligen Essenslieferanten
Buchungsart wöchentliche Betreuungstage |
Gebühr |
1 Tag |
x 4 Tage pauschal/Monat |
2 Tage |
x 8 Tage pauschal/Monat |
3 Tage |
x 12 Tage pauschal/Monat |
4 Tage |
x 16 Tage pauschal/Monat |
5 Tage |
x 20 Tage pauschal/Monat |
= Verpflegungsgebühr/Monat
Die Verpflegungsgebühr bezieht sich auf den jeweiligen Vertrag des Essenslieferanten.
Der aktuelle Preis des jeweiligen Essenslieferanten wird den Personensorgeberechtigten zu Beginn des Betreuungsjahres sowie bei jeder Änderung schriftlich bekanntgegeben.
Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen krankheitsbedingt nicht teil, so wird die Hälfte des für diesen Monat zu entrichtenden Verpflegungsentgeltes erstattet. Ist das Kind zusammenhängend länger als zehn Besuchstage übergreifend auf zwei Monate krank und erreicht es für keinen der beiden Monate eine Erstattung, so wird die Hälfte des für das Kind anfallenden Monatsverpflegungsentgeltes zurückerstattet.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.11.2022 in Kraft.
STADT GERSTHOFEN
Gersthofen, den 27.10.2022
Michael Wörle
Erster Bürgermeister
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